Vereinssatzung Equinauten e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Equinauten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Neue Dorfstraße 27, Reichenow-Möglin, Brandenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2) Zweck des Vereins ist:
die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO),
die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen artgerechte Tierhaltung, Pferdeausbildung, Reitpädagogik, tiergestützte Aktivitäten sowie Natur- und Umweltschutz,
die Organisation und Durchführung von Reitunterricht, Trainings und Workshops, die Wissen, Verantwortungsbewusstsein und respektvollen Umgang mit Pferden und anderen Equiden vermitteln,
die Förderung des gesellschaftlichen Austausches und der sozialen Integration durch gemeinschaftliche Aktivitäten rund um Pferde und Equiden, auch vereinsübergreifend und regional,
die aktive Beteiligung am örtlichen Gemeinschaftsleben durch Veranstaltungen, Aktionstage und Projekte mit pädagogischem Schwerpunkt,
die artgerechte, gemeinschaftliche Haltung von Ponies, Pferden und Eseln einschließlich der Aufnahme von und Versorgung von Gnaden- und Tierschutztieren.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(5) Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge fristgerecht zu zahlen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen, zu leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang zu leistender Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beitragsbefreiungen gewähren.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§ 9 Protokollierung
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.